Eintragungspflichten und potenzielle Änderungen bei der Steuerbefreiung: Wer als GbR oder grundbesitzverwaltende Personengesellschaft in der näheren Zukunft Transaktionen plant, sollte diesen Artikel aufmerksam lesen.

Zum 01.01.2024 wird das neue Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) in Kraft treten. Damit gehen einige Auswirkungen auf Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR’s) einher – insbesondere in Bezug auf Immobilien-GbR’s. Darüber hinaus resultieren durch das MoPeG gegebenenfalls steuerliche Implikationen für grundbesitzverwaltende Personengesellschaften, über die ich Ihnen heute einen Überblick geben möchte.

Im Zuge der Einführung des MoPeG wird u.a. ein neues Gesellschaftsregister geschaffen, in welches sich GbR’s eintragen lassen können. In Bezug auf Immobilien-GbR’s besteht eine faktische Eintragungspflicht, da Änderungen im Grundbuch (z.B. in Folge von Immobilientransaktionen) zukünftig nur vorgenommen werden können, sofern die Immobilien-GbR im neuen Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Sind entsprechende Transaktionen insbesondere zu Beginn des Jahres 2024 geplant, sollte eine Eintragung frühzeitig beantragt werden, um Verzögerungen zu vermeiden.

Die Eintragung in dem neuen Gesellschaftsregister, die neben Angaben zu der Gesellschaft auch Angaben zu den Gesellschaftern umfasst, hat über einen Notar zu erfolgen und kann voraussichtlich ab dem 01.01.2024 beantragt werden. Nach erfolgter Eintragung hat die GbR die Verpflichtung als eGbR oder eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufzutreten. Darüber hinaus besteht eine Eintragungspflicht im Transparenzregister. Die Eintragung im Transparenzregister kann Jansen & Partner für Ihre eGbR vornehmen. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.

Im Zuge des ebenfalls zum 01.01.2024 geplanten Wachstumschancengesetzes sind steuerrechtliche Anpassungen geplant, welche wesentliche Änderungen im Ertrags- sowie Erbschaft-/Schenkungsteuerrecht infolge des MoPeG ausschließen sollen. Eine abschließende Aussage zu etwaigen diesbezüglich eintretenden Änderungen (nicht nur in Bezug auf GbR’s) wird in Abhängigkeit der tatsächlich zum 01.01.2024 in Kraft tretenden steuerlichen Rechtsvorschriften erst Anfang des kommenden Jahres 2024 möglich sein.

Besonderes Augenmerk ist auf potenzielle Änderungen im Bereich der Grunderwerbsteuer gerichtet. Hier ist derzeit u.a. unklar, ob die bestehenden Steuerbefreiungen für bestimmte Transaktionen zwischen Personengesellschaft (GbR, GmbH & Co. KG, OHG etc.) und Gesellschafter auch zukünftig bestehen bleiben.

Sofern Sie mit Ihrer grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft in der (näheren) Zukunft entsprechende Transaktionen planen, kann es empfehlenswert sein, diese unter der bekannten Rechtslage noch im Jahr 2023 umzusetzen. Das Vorgehen sollte im Vorfeld einer steuerlichen Würdigung unterzogen werden, um Steuerrisiken vorzubeugen. Wir beraten Sie gerne zu möglichen Gestaltungsoptionen.